Die Betreiberin eines Fitnessstudios muss Beiträge zurückzahlen, die sie während der Corona-bedingten Schließung von einem Mitglied per Lastschrift eingezogen hat. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dem Rückzahlungsanspruch könne die Studiobetreiberin insbesondere nicht entgegenhalten, der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird (Az.: XII ZR 64/21).
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