Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vorgelegt, mit dem eine förderunschädliche Verschiebung der Frist für die Zertifizierung bei nachgewiesenem Auditorenmangel von 30. Juni auf 31. Dezember 2022 ermöglicht werden soll. Hintergrund ist die Umsetzung der Erneuerbare Energien Richtlinie „RED II“, die Anforderungen an den Nachweis der Nachhaltigkeit für Energie aus Biomasse definiert und in Deutschland durch die am 8. Dezember 2021 in Kraft getretene BioSt-NachV umgesetzt wird. Sandra Rostek, die Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) kommentiert die Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:

„Das Chaos auf allen Ebenen bei der Umsetzung der RED II zeigt: Wir brauchen dringend eine umfassende Verschiebung des Starts der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auf den 1. Januar 2023. Dass immer noch Umsetzungsrechtsakte der EU-Kommission fehlen, der Start in anderen EU-Staaten und für den EU-Emissionshandel erst zum 1.1.2023 erfolgt und auch das nationale Verbuchungssystem „Nabisy“ der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung noch nicht läuft, zeigt, dass die Bundesregierung hier einen unverhältnismäßigen Zeitdruck auf die Bioenergiebranche aufbaut.

Wir begrüßen die Einsicht des Bundesumweltministeriums, dass eine Zertifizierung von weit über 3.000 Holzheizkraftwerken, Biogasanlagen, Biomasselieferanten und Verarbeitern nicht in einem halben Jahr zu leisten ist. Aber der jetzt vorgelegte Entwurf zur Änderung der Verordnung ist halbherzig und berücksichtigt nicht die zu kurze Frist von drei Wochen zwischen Verabschiedung der Verordnung und deren Scharfstellen im vergangenen Dezember. Zwischen Vorlage der BioSt-NachV am 7. Dezember 2021 und dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 blieb für die Branche zu wenig Zeit, um die Umsetzung vorzubereiten und offene Fragen zu klären. Diese Zeit zur Klärung sollte mit dem jetzt vorgelegten Entwurf geschaffen werden.

Besonders im Bioabfall- und Altholzbereich besteht nach wie vor große Unsicherheit, welche Anforderungen zusätzlich zu den bereits umfangreichen Dokumentations- und Kontrollpflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einzuhalten sind. Schließlich kann es weder im Sinne des Gesetzgebers noch der Nachhaltigkeit und Energiewende sein, wenn etablierte energetische Verwertungspfade von Abfällen wie Speiseresten in Biogasanlagen oder von Siebüberläufen aus Kompostwerken verbaut werden. Es ist zu befürchten, dass allein aus Kompostwerken geschätzt 1 Mio. Tonnen Reststoffe für eine energetische Nutzung verloren gehen.“

Die Stellungnahme des HBB zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV) steht zum Download zur Verfügung.  

 

Über den Fachverband Biogas e.V.

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