Menschen ändern oftmals im Laufe ihres Lebens ihren Willen, auch ihren letzten! Manchmal möchten sie zu einer früheren Entscheidung, einem früheren Testament zurückkehren. Doch dabei gibt es jedoch juristische Fallstricke, die zu beachten sind: So erlangt ein durch ein nachfolgendes privatschriftliches Testament widerrufendes notarielles Testament nicht dadurch (erneute) Wirksamkeit, dass es durch den Erblasser (erneut) mit Datumsangabe unterschrieben wird, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Beschluss vom 26.1.2022 (31 Wx 441/21). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Eine Frau errichtet 2017 ein notarielles Testament. In einem handschriftlichen Testament von 2018 widerruft sie dieses wirksam. Schließlich entscheidet sie sich dafür, doch zu dem ursprünglichen Testament von 2017 zurückzukehren. Dazu unterschreibt sie die beglaubigte Abschrift des Testaments von 2017, die sie vom Notar erhalten hat 2019 erneut. Sie glaubt, dass nunmehr wieder die Regelungen von 2017 gelten.

Zu Unrecht entscheidet das Gericht. Durch ein Unterschreiben der beglaubigten Abschrift des notariellen Testamentes kann der 2017 ursprünglich formwirksam errichtete letzte Wille nicht wiederhergestellt werden. Hierdurch wurde weder ein wirksames Testament errichtet, mit dem das Testament aus 2018 widerrufen wäre und somit das Testament aus 2017 wiederaufleben würde, noch wurde ein wirksames Testament mit dem Inhalt des notariellen Testaments aus 2017 errichtet. Denn in beiden Fällen hätte es eines formwirksamen Testierens bedurft. Das aber erfordert entweder eine vollständig handgeschriebene und unterschriebene oder eine vor dem Notar abgegebene Erklärung. Ein erneutes notarielles Testament wurde aber nicht errichtet. Auch liegt keine vollständig handschriftliche Erklärung vor, wie es etwa dann der Fall sein könnte, wenn ein ursprünglich eigenhändiges Testament erneut unterzeichnet wird. Damit richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Testament von 2018.
 
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