Kreuzfahrer kennen die Situation. Mit der Kabinenpost oder per Borddurchsage werden sie darüber informiert, dass die Kreuzfahrt nicht wie geplant, sondern nur mit Abweichungen durchgeführt werden kann. Derzeit erhalten Gäste der AIDAstella meist bereits einige Tage vor dem Reiseantritt die Information, dass die geplante Mittelmeertour eine wesentliche Änderung erfährt. Italien und die Häfen von Rom / Civitavecchia und Florenz / La Spezia entfallen. Statt dieser werden Ziele in Spanien (Cartagena und Valencia) angelaufen. „In den an die Gäste gerichteten E-Mails ist von operativen Gründen als Ursache der Routenänderung die Rede. Ohne nähere Erläuterung werden die Gäste von AIDAstella wenige Tage vor Urlaubsantritt damit vor vollendete Tatsachen gestellt. In einem solchen Fall liegt zumindest eine Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters vor, die zur Minderung des Reisepreises berechtigt“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de.
Abweichung von der gebuchten Reise rechtfertigt Minderung
Immer dann, wenn die Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird und es zu Abweichungen kommt, steht die Minderung des Reisepreises im Raum. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. Vorliegend benennt AIDA bereits selbst operative Gründe als Ursache. Solche Gründe rechtfertigen einen Anspruch auf Minderung, denn die einseitige Änderung der Reiseleistung ist grundsätzlich auch auf Basis entsprechender AGBs nur dann möglich, wenn die Änderung unerheblich ist. „Genau dies ist vorliegend nicht der Fall, da ein ganzes Reiseland und gleich zwei Highlights der Reise entfallen“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.
Verschuldensunabhängige Haftung seitens AIDA
Der Minderungsanspruch des Reisegastes ist hierbei vom Verschulden des Veranstalters gänzlich unabhängig. „Es ist völlig egal, was sich hinter der Formulierung „operative Gründe“ verbirgt, welche Ursache die Änderung der Mittelmeerkreuzfahrten auf AIDAstella also hat. Allein entscheidend ist, dass es sich um eine erhebliche Änderung der Reiseleistung handelt“, führt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de aus.
Berechnung nach Tagen – der Einzelfall ist entscheidend
Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene bei den aktuellen Routenänderungen auf der AIDAstella prüfen lassen, in welcher Höhe Minderungsansprüche im Raum stehen. Keinesfalls sollte man auf solche Ansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert Euro summieren.
Diese Ansprüche können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.
Über Kreuzfahrt-Anwalt.de und Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.
Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.
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