Manche Tempolimits sind nur eingeschränkt gültig. Ein typisches Beispiel dafür sind Schulen. Hier gelten Tempolimits in der Regel nur an Werktagen und zu bestimmten Uhrzeiten. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass solche Tempolimits auch an Werktagen gelten, die auf einen Feiertag fallen. In einem konkreten Fall fuhr ein Autofahrer in einer 30er-Zone vor einer Schule zu schnell und sollte Bußgeld zahlen. Vor der Schule galt ein eingeschränktes Tempolimit von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr. Doch der Fahrer verweigerte die Zahlung. Denn er wurde an einem Karfreitag erwischt, einem Feiertag also, an dem kein Schüler in der Schule zu erwarten war. Doch die Richter waren der Ansicht, dass die Verkehrssicherheit nur gewährleistet werden könne, wenn nicht jeder Einzelne beurteilen darf, ob und an welchen Tagen Schulen geöffnet haben und wann nicht (Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 2 Z 53 Ss-OWI 488/19).

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