Wenn sich Lebenspartner trennen, lassen sich Möbel, Einrichtungsgegenstände und sonstige Anschaffungen meist gut verteilen. Zur Not kommt halt die Säge zum Einsatz. Bei Haustieren könnte diese Vorgehensweise unglücklich enden, die ARAG Experten raten zumindest ab. In einem konkreten Fall blieb zwar die Säge ungenutzt, ein Rosenkrieg über die vermeintlich gemeinsamen Stubentiger entbrannte dennoch. Die beiden Katzen waren einem der beiden Ex-Lebenspartner geschenkt worden, lebten dann über Jahre in der gemeinsamen Wohnung und wurden vom nicht beschenkten Partner, der die Hauptkosten für die Tiere trug, mitversorgt. Als die Beziehung in die Brüche ging, zog einer der beiden aus, ließ aber einige persönliche Dinge – sowie die einst geschenkten Katzen – noch für einige Zeit beim Ex. Als er die Reste seines Hab und Guts einige Wochen später abholen wollte, verweigerte sein ehemaliger Partner die Herausgabe der Katzen. Dessen Argument: Er habe sich intensiv um die Tiere gekümmert und den Großteil der Kosten getragen. Zudem sei er gleichberechtigt im Impfbuch der Vierbeiner eingetragen. Doch nach richterlicher Ansicht war derjenige Alleineigentümer, dem die Katzen nachweislich geschenkt worden waren. Daran änderte auch die namentliche Eintragung des störrischen Partners im Impfbuch nichts, da dieses Dokument kein Eigentumsnachweis sei (Landgericht Koblenz, Az.: 13 S 41/20).

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