Eine durch Erpressung und Androhung von Gewalt erzwungene Sparbuchabhebung fällt nicht unter die Leistungspflicht einer Hausratversicherung. Das erklärte das Oberlandesgericht Köln per Hinweisbeschluss vom 19.7.2021, Az. 9 U 172/20. In dem Fall wurde eine Frau in ihrer Wohnung überfallen. Als der Täter ein Sparbuch fand, drohte er, ihrer Tochter etwas anzutun, wenn sie nicht das Guthaben von 6.000 Euro abhebe. Nachdem die Frau dies getan und dem Täter das Geld übergeben hatte, wollte sie den Schaden von ihrer Hausratversicherung ersetzt bekommen. Zu Unrecht, urteilten die Richter. In der Hausratversicherung seien zwar grundsätzlich bis zu gewissen Grenzen Bargeld und Sparbücher versichert, die sich zum Tatzeitpunkt in der Wohnung befinden. Nicht jedoch Geld, das erst in die Wohnung gebracht werden muss. „Bei neueren und leistungsstärkeren Hausratpolicen ist räuberische Erpressung mittlerweile oftmals enthalten“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Generell sollten Versicherte sich informieren, wie Wertsachen, Bargeld und Sparbücher versichert sind. Neuere Tarife bieten hier häufig deutlich bessere Leistungen. Vereinzelt übernehmen sie sogar die Kosten für eine psychologische oder psychotherapeutische Behandlung nach Einbruch, Brand, Raub und räuberischer Erpressung, so Bösl.
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