Wer unbefugt Daten ausspäht und weitergibt, riskiert seinen Job. Liest jemand auf dem E-Mail-Konto des Arbeitgebers eine Nachricht, kopiert den Anhang der offensichtlich privaten E-Mail und leitet sie an eine dritte Person weiter, kann fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln am 2. November 2021 (AZ: 4 Sa 290/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Klägerin arbeitete seit 23 Jahren bei einer evangelischen Kirchengemeinde in der Verwaltung. Bei Buchhaltungsaufgaben hatte sie auch Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. Dort sah sie eine E-Mail, die auf ein gegen den Pastor gerichtetes Ermittlungsverfahren hinwies. Es ging um den Verdacht sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau. Im E-Mail-Konto fand sie als Anhang einer privaten E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau. Diesen speicherte sie auf einem USB-Stick. Eine Woche später leitete sie den Verlauf anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiter.

Die Klägerin rechtfertige dies damit, dass sie die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern wollte. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse kündigte die Kirchengemeinde ihr fristlos. In der ersten Instanz war die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage erfolgreich. Für das Arbeitsgericht Aachen lag zwar ein an sich wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, wegen des bisher unbelastet verlaufenen langen Arbeitsverhältnisses hielt es die Kündigung aber für unverhältnismäßig.

In zweiter und letzter Instanz war die Kirchengemeinde erfolgreich. Für das Landesarbeitsgericht Köln war das für die Aufgaben der Klägerin notwendige Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört. Die unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten sei – auch wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten – ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dieser sei auch nicht durch die von der Klägerin genannten Beweggründe gerechtfertigt. Damit hätte sie auch keines der angegebenen Ziele erreichen können. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung überwiege das Interesse der Gemeinde, sich von der Frau zu trennen, das Beschäftigungsinteresse der Klägerin deutlich. Auch die erstmalige Pflichtverletzung sei der Gemeinde nach objektiven Maßstäben unzumutbar.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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