Anleger diverser UDI-Gesellschaften wurden im Dezember 2021 von der Gesellschaft angeschrieben und dazu aufgefordert, angeblich unberechtigt erhaltene Zins- und Tilgungszahlungen bis zum Jahresende 2021 zurückzuzahlen oder eine Hemmungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die Gesellschaft verweist auf die Genussrechtsbedingungen, wonach Auszahlungen nur erlaubt seien, soweit ein Jahresüberschuss erzielt wird, was angeblich nie der Fall gewesen sein soll.

Vor wenigen Tagen wurden weitere Schreiben der UDI-Gesellschaften an jene Anleger verschickt, die weder den angeforderten Betrag zurückbezahlt noch die Hemmungsvereinbarung unterzeichnet haben. Die Gesellschaft berichtet darin, dass sie einen Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens bei der Öffentlichen Rechtsauskunft Hamburg (ÖRA) gestellt habe.

Bei einem Güteverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein schnelles und kostengünstiges Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet und hemmt insbesondere die Verjährung.

Von der  SdK mandatierte Rechtsanwälte haben das Vorgehen der UDI geprüft und sind in Bezug auf die geprüften Fälle zu dem Ergebnis gekommen, dass betroffene Anleger nicht an einem Güteverfahren teilnehmen sollten, oder sich dort zumindest durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen sollten. In den konkret geprüften Fällen waren die Ansprüche überwiegend bereits verjährt. Ferner verstoßen aus Sicht der von der SdK mandatierten Anwälte die für die Ausschüttung relevanten Klauseln gegen das Transparenzgebot. Auch hätten die jeweiligen Geschäftsführer die Zins- und Tilgungszahlungen in voller Kenntnis der Genussrechtsbedingungen vorgenommen. Es ist nach Meinung der Anwälte somit nicht mehr möglich, diese Jahre später zurückzufordern. Die Anwälte haben den betroffenen Mitgliedern daher geraten, die Ansprüche zurückzuweisen und auch eine Teilnahme an einem Güteverfahren abzulehnen.

Die SdK stellt daher allen betroffenen Mitgliedern ein von einer Rechtsanwältin erstelltes Musterschreiben zur Zurückweisung der Ansprüche und zur Ablehnung des Güteverfahrens zur Verfügung. Durch Zurückweisung des Güteverfahrens würde die Verjährung nicht gehemmt werden und weiterlaufen. Ob UDI die Forderung dann im Wege eines gerichtlichen Verfahrens geltend machen wird, ist ungewiss.

Betroffene SdK-Mitglieder können das Musterschreiben unter info@sdk.org kostenlos anfordern. Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstraße 7b
80331 München
Telefon: +49 (89) 2020846-0
Telefax: +49 (89) 2020846-10
http://www.sdk.org

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel