Es sollte ein Scherz auf Kosten eines Kollegen sein, endete jedoch mit einer fristlosen Kündigung: Während einer gemeinsamen Schicht zog ein Arbeitnehmer einem Kollegen unvermittelt die Unterhose herunter. Der völlig verdutzte, aber leider auch völlig entblößte Mann war nicht nur den Blicken mehrerer Arbeitskollegen, sondern auch ihrem Gelächter ausgesetzt. Aufgrund seines unkollegialen Verhaltens kassierte der ‚Scherzbold‘ eine fristlose Kündigung. Doch die wollte er nicht akzeptieren und zog mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht. Nach Erfolgen vor den ersten beiden Instanzen landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), das zu Gunsten der Arbeitgeberin entschied und eine erhebliche Pflichtverletzung erkannte. Denn ein Arbeitgeber hat nach Auskunft der ARAG Experten ein Interesse daran, Mitarbeiter vor sexueller Belästigung und einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen. Die Mitarbeiter wiederum haben eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Die erhebliche Verletzung dieser Pflicht rechtfertigte eine fristlose Kündigung, so das BAG (Az.: 2 AZR 596/20).

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