Die Ergänzungen zur „Dritten Verordnung zur Änderung der VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ erläutern u. a. wichtige Begrifflichkeiten. Dafür wurden neue Absätze formuliert.

Am 30. November wurde sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 2021, Teil 1, Nr. 80, S. 4968), am 1. April wird sie in Kraft treten: die „Dritte Verordnung zur Änderung der VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“. Die VO PR 30/53 regelt, dass die Preisbildung bei Vergaben der öffentlichen Hand unter marktwirtschaftlichen Wettbewerbsbedingungen abläuft.

Zu den wichtigsten Neuerungen zählen Änderungen an den Paragraphen 4 und 9. So erläutern die neuen Absätze 2 bis 4 in Paragraph 4 die Begriffe „marktgängige Leistung“ und „im Verkehr üblicher Preis“. Sie geben außerdem darüber Auskunft, was auf dem besonderen Markt als ein im Verkehr üblicher Preis angenommen werden kann, wenn ein solcher auf dem allgemeinen Markt nicht existiert.

In Paragraph 9 ändert sich unter anderem die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen, die das Zustandekommen eines Preises darlegen, von fünf auf zehn Jahre. Ferner dürfen die zuständigen Behörden für die Preisüberwachung zukünftig die angemessenen Kosten des Auftragnehmers auch schätzen – etwa, wenn Unterlagen nicht mehr vorliegen.

Änderungen gab es darüber hinaus in den „Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“.

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