Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Vermieter sich im Rahmen einer Mieterhöhung zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf ein Sachverständigengutachten berufen dürfen, obwohl ein Mietspiegel vorliegt. In einem konkreten Fall hatte ein Vermieter sich zunächst auf den Mietspiegel gestützt, um sein Mieterhöhungsverlangen zu begründen. Weil die Mieter der verlangten Erhöhung nicht zustimmen wollten, kam es zum Prozess. In dessen Verlauf wurde auf Antrag des Vermieters ein Sachverständiger hinzugezogen, um die Vergleichsmiete zu bestimmen. Nach dessen Gutachten verurteilte das Gericht die Mieter in zweiter Instanz zur Zustimmung zu der verlangten Mieterhöhung. Die wollten das Ergebnis nicht akzeptieren und legten Revision ein. Doch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es durchaus zulässig, die Miete noch im Prozess auf Basis eines Sachverständigengutachtens zu erhöhen – Mietspiegel hin oder her (Az.: VIII ZR 88/20).

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