Ein Gleiss Lutz-Team war für ein Klägerkonsortium aus der Energie- und Logistikbranche vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied am 7. Dezember 2021, veröffentlicht am 11. Januar 2022, dass das Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen durch § 2 Abs. 3 Bremisches Hafenbetriebsgesetz (BremHafenbetrG) mit dem Grundgesetz unvereinbar sei und erklärte das Verbot für nichtig. Begründet wurde der Beschluss damit, dass der Freien Hansestadt Bremen die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass eines Umschlagverbots fehlt. Dem Bund steht die ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnis für die friedliche Nutzung der Kernenergie (Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG) zu. § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG betrifft jedenfalls im Schwerpunkt die Materie der friedlichen Nutzung der Kernenergie, so dass das Land nicht zur Gesetzgebung berufen ist.

Die Bremische Bürgerschaft hatte mit einer Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 31. Januar 2012 in § 2 die Absätze 2 und 3 neu in das Gesetz eingefügt. Hiernach sollte im Interesse einer auf Nachhaltigkeit und erneuerbare Energien ausgerichteten Gesamtwirtschaft der Umschlag von Kernbrennstoffen grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Gleiss Lutz hatte für mehrere Klägerinnen, Unternehmen aus der Energieund Logistikbranche, bei der Freien Hansestadt Bremen erfolglos die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für den Umschlag von
Kernbrennstoffen in den bremischen Häfen beantragt und daher Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen erhoben. Das Verwaltungsgericht hatte das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG mit Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG und dem Grundsatz der Bundestreue unvereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht trifft damit eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung zur Verteilung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Es stellt fest, dass diese ausschließlich beim Bund liegt und auch nicht durch das Widmungsrecht in den Landeshäfen, durch das insbesondere die
Nutzungsmöglichkeiten festgelegt werden, unterlaufen werden kann. Damit steht nicht nur rechtssicher fest, dass die Länder auch zukünftig keine Maßnahmen treffen können, die diese Kompetenz des Bundes umgehen. Die Entscheidung ist vielmehr auch darüber hinaus von Relevanz. Aus ihr ergibt sich, dass auch bei anderen Rechtsmaterien, für die der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat, diese von den Ländern oder Kommunen beachtet werden muss, selbst wenn diese politisch anderer Auffassung sind.

Das folgende Gleiss Lutz-Team hat das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wie auch vor dem Verwaltungsgericht Bremen begleitet: Dr. Marc Ruttloff (Partner, Federführung), Matthias Hahn, Dr. Lisa Freihoff (alle Öffentliches Recht/Energierecht, Stuttgart).

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