Bei der Auffahrt auf eine Autobahn muss man dem durchfließenden Verkehr Vorfahrt gewähren. Dies gilt auch, wenn auf der Autobahn ein Stau besteht. In einem solchen Fall sollte man sich vergewissern, dass man von den Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern gesehen wird, vor die man sich einfädeln möchte. Die Württembergische Versicherung AG weist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (14 U 186/20) hin.

Der Lenker eines Ferrari wollte möglichst rasch auf eine Autobahn gelangen, auf der die Fahrzeuge in einem Stau standen. Bereits am Anfang der Einfädelspur fuhr er über die durchgezogene Linie und stellte sich quer vor einen LKW. Dessen Fahrer sah jedoch das eingescherte Auto nicht und kollidierte beim Starten mit diesem. Der Halter des Ferrari machte einen Schaden von rund 40.000 Euro geltend, bekam jedoch vom Gericht nur ein Viertel davon zugesprochen.

Laut dem Urteil hätte der einfädelnde Ferrari-Lenker trotz des Staus die Vorfahrt der bereits auf der Autobahn befindlichen Fahrzeuge beachten müssen. Er durfte daher am Ende der durchgezogenen Linie erst dann auf eine Fahrspur wechseln, wenn er sicher war, dass der LKW-Lenker ihn sah. Dieser konnte sich demgegenüber darauf berufen, dass er den Ferrari nicht sah, da er in einem nicht einsehbaren toten Winkel stand. Außerdem musste er nicht damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer verbotswidrig eine durchgezogene Linie überfahren. Gleichwohl hafte der LKW-Fahrer für 25 Prozent des Schadens, so das Gericht, da der LKW aufgrund seiner Größe und der daraus resultierenden Sichtbeschränkung eine erhöhte „Betriebsgefahr“ darstellte.

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