Die Fahrtenbuch-Methode zur Bewertung des geldwerten Vorteils kann in Corona-Zeiten bares Geld wert sein: Wer etwa wegen Home-Office-Tätigkeit oder im Krankheitsfall weniger fährt, muss auch weniger Steuern auf die Dienstwagennutzung zahlen. Zwar erlaubt die Finanzverwaltung keinen unterjährigen Wechsel der Methode, doch kann der Arbeitnehmer noch in seiner Steuererklärung zur Einzelbewertung wechseln. Dies gilt nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, sondern auch – sofern vereinbart – für die private Pkw-Nutzung.
Fahrtenbücher dienen grundsätzlich dazu, die Höhe des geldwerten Vorteils, der sich aufgrund privater Fahrten mit dem Dienstwagen und Fahrten zur Arbeitsstätte ergibt, zu bestimmen. Oftmals soll aber auch dokumentiert werden, dass kein geldwerter Vorteil erlangt wird, weil das Fahrzeug ausschließlich beruflich genutzt wird. Wird das Fahrtenbuch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, unterstellt die Finanzverwaltung oftmals eine private Mitbenutzung und der geldwerte Vorteil wird pauschal nach der 1-Prozent-Methode erfasst (Achtung: Besonderheiten bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils von E-Autos – Abschlag oder Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage). Dies ist unnötig teuer und kann mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch umgangen werden. Da in keinem Gesetz zu finden ist, wie ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen ist, fasst der BdSt in dem Ratgeber "Fahrtenbücher finanzamtssicher führen" die relevante Rechtsprechung zusammen.
Der Ratgeber "Fahrtenbücher finanzamtssicher führen" kann kostenlos als pdf-Datei bestellt werden. Das BdSt-Fahrtenbuch gibt es ebenfalls kostenlos (nur so lange der Vorrat reicht) telefonisch unter 040-33 06 63 oder via E-Mail an mail@steuerzahler-hamburg.de (bitte Namen, Adresse und Telefonnummer angeben).
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