Wenn Vermieterinnen und Vermieter die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen wollen und sich dabei auf einen allgemein zugänglichen Mietspiegel beziehen, müssen sie diesen ihrem Schreiben nicht beifügen. Mieterinnen und Mietern ist es zuzumuten, sich den Mietspiegel zu beschaffen und zu prüfen, ob die Vergleichswerte korrekt berücksichtigt wurden. Die Wüstenrot Bausparkasse AG weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 167/20) hin.

Im entschiedenen Fall war der Mieter einer Wohnung nicht bereit, einer schriftlich verlangten Mieterhöhung um 15 Prozent zuzustimmen, die sich auf den örtlichen Mietspiegel stützte. Darauf klagte die Vermieterin vor Gericht. Das Amtsgericht und das Landgericht Nürnberg sahen die verlangte Mieterhöhung als unwirksam an, da die Vermieterin ihrem Schreiben den Mietspiegel nicht beigefügt hatte. Außerdem habe sie die Miete falsch berechnet und nicht erwähnt, dass der Mietspiegel eine Mietpreisspanne von 20 Prozent nenne. Die Vermieterin zog daraufhin vor den BGH und bekam Recht.

Laut dem BGH genügte es, dass die Vermieterin die Mieterhöhung nachvollziehbar schriftlich begründete und dabei die im Mietspiegel genannten Merkmale der Wohnung wie Wohnfläche, Baujahr, Ausstattung und Lage berücksichtigte. Den Mietspiegel musste sie nicht beifügen, da dieser öffentlich zugänglich sei oder gegen eine geringe Gebühr beschafft werden könne. Auf die im Mietspiegel angegebene Mietpreisspanne musste die Vermieterin nicht hinweisen, da der Mieter durch eine einfache Prozentrechnung erkennen konnte, dass die Vermieterin den Mittelwert angesetzt hatte. Schließlich sei bei einem Berechnungsfehler die Mieterhöhung nicht vollständig unwirksam. In einem solchen Fall können Mieterinnen und Mieter lediglich eine Korrektur verlangen. Der BGH verwies den Streitfall an das Landgericht Nürnberg zurück, das jetzt die korrekte Höhe der neuen Miete ermitteln muss.

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