Die Landwirtschaftskammer NRW weist darauf hin, dass diese gesetzliche Verpflichtung nicht nur für Landwirtinnen und Landwirte, sondern auch für Hobbyhalterinnen und -halter sowie gewerbliche Tierhalterinnen und Tierhalter gilt. Eine Meldung ist auch erforderlich, wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat. Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist der 1. Januar.
Eine Ausnahme gilt für Rinderhalterinnen und -halter. Hier kann die Tierseuchenkasse auf eine zentrale Datenbank zurückgreifen, in der alle in Deutschland lebenden Rinder gemeldet sind. Eine weitere Ausnahme gilt für Halterinnen und Halter von Lege- und Junghennen, Masthähnchen, Elterntieren, Puten, Enten oder Gänsen. Sie geben den Jahreshöchstbesatz an. Auch Imkerinnen und Imker müssen die Zahl der Völker angeben, die maximal im Beitragsjahr gehalten werden.
Eine Nachmeldung zum 15. Februar ist notwendig, wenn ein Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung muss – hierbei auch für Rinder – schriftlich erfolgen. Die Nachmeldung ist bis spätestens zum 28. Februar an die Tierseuchenkasse zu richten. Nach dem 15. Februar neu gegründete Tierbestände müssen sofort der Tierseuchenkasse schriftlich gemeldet werden.
Der einfachste Weg für die Meldung geht online unter www.tierzahlenmeldung-nrw.de. Wer erstmals Tiere anmelden will, findet unter www.tierseuchenkasse.nrw.de den Meldebogen für die Neuanmeldung.
Die Tierseuchenkasse NRW gehört als Sondervermögen zur Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, Beiträge von den Tierhalterinnen und -haltern in Nordrhein-Westfalen zu erheben, um damit beim Auftreten einer Tierseuche Entschädigung leisten und Beihilfen für vorbeugende Maßnahmen anbieten zu können.
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