Wer vielen Mitarbeitern krankheitsbedingt kündigt, hat eine Anzeigenpflicht gegenüber der Agentur für Arbeit. Auch in solchen Fällen kann es sich um Massenentlassungen handeln, die anzeigepflichtig sind. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 15. Oktober 2021 (AZ: 7 Sa 405/21).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um Entlassungen bei einem Luftsicherheitsunternehmen. Konkret ging es um die Wirksamkeit zweier krankheitsbedingter Kündigungen. Der Kläger war dort in einem 6-2-Schichtsystem beschäftigt. Das beklagte Unternehmen erbringt als Dienstleisterin Sicherheitsdienstleistungen am Flughafen Düsseldorf. Es beschäftigt i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmer. Der Kläger war in den Jahren 2018 an 61 Tagen krankgeschrieben, 2019 an 74 Tagen und 2020 an 45 Tagen. Deshalb wurde ihm gekündigt. Vom 25. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 kündigte das Unternehmen insgesamt 34 Beschäftigten aus krankheitsbedingten Gründen. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit wegen Massenentlassungen gab es nicht. Hier wurde dem Kläger zum zweiten Mal gekündigt.

Der Kläger hielt beide Kündigungen für unwirksam. Zum einen fehle es bereits an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit, zum anderen seien seine Erkrankungen vollständig ausgeheilt.

Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Das Gericht hielt beide Kündigungen für unwirksam. Die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit bestehe auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen.

Aber unabhängig davon waren beide Kündigungen unwirksam. Sie entsprächen nicht den Anforderungen für krankheitsbedingten Kündigungen aufgrund häufiger Kurzzeiterkrankungen. Erforderlich sei eine negative Gesundheitsprognose. Diese sei aber nicht gegeben. Die beanstandeten Krankheitszeiten seien 2020 sogar zurückgegangen. Auch lägen für das beklagte Unternehmen keine unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen vor. Nur in einem Jahr hätte der Arbeitgeber Entgeltfortzahlungskosten an mehr als 42 Tagen tragen müssen. Ausfälle müsse ein Arbeitgeber auch kurzfristig durch Anpassungen des Dienstplans kompensieren. Es handele sich um eine Maßnahme, die jedem krankheitsbedingten Arbeitsausfall immanent sei.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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