Wer seinen Arbeitsplatz verliert, kann vielleicht durch eine Abfindung finanziell entschädigt werden. Allerdings gibt es im deutschen Arbeitsrecht keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch erklären sich Chefs häufig zur Zahlung einer Abfindung bereit, um eine schnelle Einigung mit dem ausscheidenden Mitarbeiter zu erzielen. Dabei erhalten deutsche Arbeitnehmer durchschnittlich 14.300 Euro. Die ARAG Experten informieren, wer wann eine Abfindung bekommen kann.

Abfindung in Zahlen
Die Höhe der Abfindung hängt laut einer Studie der Kanzlei Chevalier damit zusammen, wo man wohnt und welches Geschlecht Arbeitnehmer haben. So bekommt man im Westen im Schnitt 15.800 Euro, in den neuen Bundesländern nur durchschnittlich 8.000 Euro. Sachsen ist Schlusslicht in puncto Abfindungshöhe, hier zahlen Arbeitgeber nur 4.000 Euro im Schnitt. Am meisten gibt es in Hessen mit 22.400 Euro im Mittel.

Auch das Geschlecht spielt eine wesentliche Rolle: Während Frauen rund 10.000 Euro an Abfindungssumme kassieren, erhalten die männlichen Kollegen mit durchschnittlich 17.600 Euro rund 43 Prozent mehr. Dabei wird der Unterschied laut ARAG Experten besonders deutlich, wenn die Betriebszugehörigkeit länger als 15 Jahre dauert: Nach bis zu 25 Jahren im Unternehmen bekommen Frauen im Schnitt eine Abfindung von 23.400 Euro, Männer mit 40.200 Euro fast das Doppelte.

Arten der Abfindung
Die häufigste Art der Abfindung ist der Abfindungsvergleich bzw. die Entlassungsentschädigung. Der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags dafür, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert. Oft geht der Einigung auf die Abfindung eine Kündigungsschutzklage voraus.

Darüber hinaus können Abfindungen nach Auskunft der ARAG Experten unter anderem im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart sein, auf einem Sozialplan bzw. einer Betriebsvereinbarung basieren oder als Auflösungsabfindung vom Arbeitsgericht festgesetzt werden. Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung, können gekündigte Arbeitnehmer möglicherweise die sogenannte betriebsbedingte Abfindung beanspruchen.

Wann besteht Anspruch auf eine Abfindung?
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in wenigen Ausnahmefällen. So beispielsweise bei der betriebsbedingten Abfindung als sozialem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes (Paragraf 1a KSchG). Hier besteht Anspruch auf ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestand. Die betriebsbedingte Abfindung kann laut ARAG Experten vom Arbeitnehmer nur beansprucht werden, wenn drei Voraussetzungen vorliegen: Die Kündigung wurde ausdrücklich auf dringende betriebliche Gründe gestützt. Der Arbeitnehmer darf innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben haben. Und der Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben auf die betrieblichen Gründe und darauf hingewiesen haben, dass bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beansprucht werden kann.

Auch wenn der Arbeitgeber von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich ohne zwingenden Grund abweicht, haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich (Paragraf 113 Betriebsverfassungsgesetz).

Auflösungsabfindung
Wird der Arbeitsvertrag durch das Arbeitsgericht aufgelöst und eine Abfindung festgesetzt, spricht man von einer Auflösungsabfindung (Paragraf 10 KSchG). Auch darauf haben Arbeitnehmer nach ARAG Experten einen Anspruch. Voraussetzung hierfür: Das Gericht ist im Kündigungsschutzprozess zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kündigung unwirksam war. Ist dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar, kann er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung verlangen. Auch der Arbeitgeber kann in diesem Fall eine Auflösung verlangen, wenn keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit mehr zu erwarten ist.

Wovon hängt die Höhe der Abfindung ab?
Grundsätzlich gilt: Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Neben dem Verhandlungsgeschick beider Parteien bzw. ihrer juristischen Vertreter ist sie von bestimmten Faktoren abhängig wie zum Beispiel der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Rechts- und Sachlage oder dem Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Neubesetzung des Arbeitsplatzes. Im Falle einer Kündigungsschutzklage kann aber auch der Verlauf des Gerichtsverfahrens entscheidend sein. Hier gilt laut ARAG Experten: Je länger der Prozess dauert, desto höher ist das Kostenrisiko des ehemaligen Chefs, und je höher die Chancen des Arbeitnehmers sind, dass ein etwaiger Kündigungsschutzprozess zu seinen Gunsten entschieden wird, desto höher ist in der Regel die erzielbare Abfindung.

Müssen Abfindungen versteuert werden?
Abfindungen unterliegen laut ARAG Experten in voller Höhe der Lohnsteuerpflicht. Als außerordentliche Einkünfte werden Abfindungen steuerlich allerdings besonders behandelt (Paragraf 34 Einkommenssteuergesetz (EStG)). So lässt sich die Steuerlast durch die sogenannte Fünftelregelung senken. Dabei errechnet man die Lohn- oder Einkommenssteuer für das reguläre Jahreseinkommen. Dann wird ein Fünftel der Abfindung zum Einkommen hinzuaddiert und wiederum die Einkommenssteuer ermittelt. Die Differenz zwischen den beiden Einkommenssteuersummen wird nun verfünffacht. Dieser Posten wird der Steuerlast hinzugerechnet, die sich ohne Abfindung ergeben würde. Insbesondere für Arbeitnehmer mit eher niedrigerem Einkommen zahlt sich diese Regelung laut ARAG Experten aus.

Alle weiteren Informationen zur Abfindung unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/abfindung-bei-kuendigung/

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Jennifer Kallweit
Pressereferetnin
Telefon: +49 (211) 9633115
Fax: +49 (211) 9632220
E-Mail: jennifer.kallweit@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel