Beide machen deutlich: Es ist gut, dass das Bundesverfassungsgericht das jetzt klargestellt und den Gesetzgeber aufgefordert hat, umgehend entsprechende Regelungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen zu treffen.
Die vierte Corona-Infektionswelle bringt Krankenhäuser vielerorts an der Belastungsgrenze, Patient_innen müssen zum Teil in andere Regionen verlegt werden. Im Landkreis Tuttlingen wurden Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe aufgefordert, ihre Bewohnerinnen und Bewohner dahingehend zu sensibilisieren, dass sie im Notfall keine intensivmedizinische Versorgung in Anspruch nehmen.
„Wir als Leistungserbringer lehnen es entschieden ab, uns in dieser Weise an einer ‚Vortriage‘ zu beteiligen“, stellt Tyrychter, der das Vorstandsressort Teilhabe und Assistenz im Dominikus-Ringeisen-Werk in Ursberg leitet, klar. „Der Gesetzgeber, die Verantwortlichen im Gesundheitssystem und wir alle als Gesellschaft müssen dafür sorgen, dass es zu einer solchen Notsituation gar nicht erst kommt, indem wir uns alle impfen lassen. Wichtig ist auch, dass umgehend politische Maßnahmen ergriffen werden, die eine Überforderung des Gesundheitssystems vermeiden helfen.“
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Hintergrund des Urteils ist die bereits Mitte vergangenen Jahres eingereichte Klage von neun Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen. Sie befürchteten, im Fall einer notwendigen Triage aufgrund ihrer statistisch schlechteren Überlebenschancen benachteiligt zu werden. Der CBP hatte als sachverständiger Dritter beim Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme zur Triage abgegeben.
Im vergangenen Jahr sah das Bundesverfassungsgericht keinen Grund zur Eile. Zum damaligen Zeitpunkt ließ die Verbreitung der Krankheit und die Auslastung der Intensivstationen es nicht wahrscheinlich erscheinen, dass zu einer Triage kommen würde. Inzwischen hat sich die Situation geändert.
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