Bis zum 31. März 2022 werden die Sonderregeln beim Pandemie-bedingten Kurzarbeitergeld verlängert. Nach Auskunft der ARAG Experten erhalten geringfügig Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, bis Ende März weiterhin einen Aufschlag. Das Kurzarbeitergeld beträgt ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Mit Kindern im Haushalt liegen die Leistungssätze bei 77 bzw. 87 Prozent. Anspruch haben auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.
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