Um die soziale Absicherung zu gewährleisten, werden jedes Jahr die Bemessungsgrenzen für Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Für 2022 steigt diese Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung für Ostdeutschland um 50 Euro auf 6.750 Euro monatlich; in den alten Bundesländern sinkt die Grenze um 50 Euro von 7.100 auf 7.050 Euro im Monat. Für Mitglieder der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nach Auskunft der ARAG Experten in den neuen Bundesländern um 100 Euro auf 8.350 Euro und in den alten Ländern sinkt sie um 50 Euro auf 8.650 Euro. Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt hingegen unverändert bei 64.350 Euro im Jahr. Auch die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung ändert sich nicht und beläuft sich weiter auf 58.050 Euro.
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