Bislang war sich die Rechtsprechung nicht einig, ob die Kosten für Baumfällarbeiten zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege gehören. Wird ein absterbender Baum entfernt, musste das nach Ansicht einiger Gerichte der Vermieter zahlen, weil er damit seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt bzw. einen Mangel beseitigt. Doch nun hat der Bundesgerichtshof laut ARAG Experten mit einer höchstrichterlichen Entscheidung für Klarheit gesorgt: Danach können die Kosten für das Fällen eines morschen Baumes mit der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden. In einem konkreten Fall musste eine Mieterin anteilig 415 Euro zahlen, weil eine 40 Jahre alte, nicht mehr standfeste Birke gefällt werden musste. Die Gesamtkosten beliefen sich auf knapp 2.500 Euro (Az.: VIII ZR 107/20).
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