Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 24.11.2021 wurde eine 3G-Nachweispflicht für Fahrgäste im Öffentlichen Personennahverkehr verordnet. Ausgenommen davon sind in der Regel Schülerinnen und Schüler, da diese an regelmäßigen Tests in den Schulen teilnehmen.  

In einer aktuellen Anpassung des Infektionsschutzgesetzes wurden nun Angaben zu den Ferienzeiträumen gemacht. Für die Schülerschaft ergeben sich dadurch neue Anforderungen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

So besteht während der offiziellen Schulferien für Schülerinnen und Schüler ebenfalls eine 3G-Nachweispflicht (Geimpft – Genesen – Getestet) bei der Benutzung von Bus und Bahn.

Der Nachweis muss während der Ferien durch einen Antigen-Schnelltest erfolgen, welcher nicht älter als 24 Stunden sein darf. Alternativ kann auch ein PCR-Testnachweis vorgezeigt werden, welcher nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Das Vorzeigen eines Schülerausweises bzw. einer Schulbescheinigung ist damit während der Weihnachtsferien vom 23.12.2021 – 08.01.2022 (Ferienzeitraum Bayern: 24.12.2021 – 08.01.2022) nicht ausreichend.

Mit Schulbeginn am 10. Januar 2022 greift nach jetzigem Informationsstand wieder die bisherige Regelung, dass Schülerinnen und Schüler keinen 3G-Nachweis in Bus und Bahn vorzeigen müssen.

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