Schöne Bescherung für einen Spieler, der im Online-Casino rund 14.000 Euro verspielt hatte. Die Anbieterin des Glückspiels im Internet, die Electra Works Ltd. mit Sitz in Gibraltar, muss ihm den Verlust ersetzen. Das hat das Landbericht Heilbronn mit Urteil vom 22.12.2021 entschieden (Az. Bu 8 O 208/20).

CLLB Rechtsanwälte hat das Urteil erstritten und zum wiederholten Mal erreicht, dass ein Anbieter von Online-Glücksspielen in Deutschland einem Spieler seine Verluste ersetzen muss. Hintergrund ist, dass in Deutschland bis Juli 2021 ein weitreichendes Verbot für Online-Glücksspiel bestand. Das Verbot umfasste auch das Anbieten der Glücksspiele im Internet. „Trotz des Verbots aus dem Glücksspielstaatsvertrag haben viele Anbieter ihre Online-Casinos auch für Spieler in Deutschland u.a. mit deutschsprachigen Webseiten leicht zugänglich gemacht. Sie haben die Spieleinsätze allerdings ohne rechtliche Grundlage erlangt und müssen die Verluste deshalb erstatten“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Das verhielt sich in dem Fall, den das LG Heilbronn entschieden hat, nicht anders. Der Kläger nahm über die deutschsprachige Webseite www.bwin.com/de der Beklagten zwischen 2018 und 2020 an Online-Glücksspielen teil. Seine Verluste summierten sich in den zwei Jahren auf rund 14.000 Euro, die er nun zurückforderte.

Das LG Heilbronn gab der Klage statt. Die Beklagte habe gegen das in Deutschland laut § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag geltende Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen. Die Spielverträge zwischen ihr und dem Kläger seien daher nichtig. Die Beklagte habe die Spieleinsätze illegal erlangt und müsse dem Kläger die Verluste erstatten, so das Gericht.

Das Verbot für Online-Glücksspiel in Deutschland ist zwar zum 1. Juli 2021 gelockert worden. „Das gilt aber nicht rückwirkend und der Anbieter muss außerdem eine gültige Lizenz für das Angebot von Online-Glücksspielen in Deutschland haben. Spieler haben daher nach wie vor gute Aussichten, ihre Verluste zurückverlangen zu können“, so Rechtsanwalt Cocron.

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