Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) begrüßt die erneute Klarstellung des Verwaltungsgerichtes Braunschweig zur nichtgerechtfertigten Verknüpfung von flächenbezogenen Biodiversitätsauflagen bei Pflanzenschutzmittelzulassungen.

„Schutz und Förderung der biologischen Vielfalt sind äußerst berechtigte Anliegen“ stellt der stellvertretende ZVG-Generalsekretär Dr. Hans Joachim Brinkjans klar. Pauschal festgelegte flächenbedingte Auflagen dürften jedoch keinesfalls mit dem bestehenden strengen, wissenschaftlich untermauerten Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel vermischt werden.

Bereits seit Jahren warnt der ZVG eindringlich vor dem Verlust ausreichender Wirkstoffe für den Einsatz im Gartenbau, um Resistenzen nachhaltig vorzubeugen. Selbst die Vorgaben im Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP), mindestens drei Wirkstoffgruppen in 80 Prozent aller relevanten Anwendungsgebiete zur Verfügung zu stellen, droht zu kippen.

Wie die Verwaltungsrichter feststellten, muss die Bewertung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Biodiversität mit wissenschaftlichen Methoden erfolgen, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA anerkannt sind. Solche Methoden existieren jedoch nicht.

Hintergrund:

Das Umweltbundesamt (UBA) hatte 2019 in mehreren Fällen seine Zustimmung zur Pflanzenschutzmittelzulassung an die Bedingung geknüpft, dass Landwirte 10 Prozent ihrer Flächen ab 2020 stilllegen. Daraufhin hatte das Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zulassungen nur bis zum 31. Dezember 2019 befristet erteilt. Dagegen klagten verschiedene Pflanzenschutzmittelhersteller.

Die Braunschweiger Richter stellten bereits damals klar, dass die Berücksichtigung unannehmbarer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt nicht möglich sei, da es an von der EFSA anerkannten wissenschaftlichen Bewertungsmethoden mangele. Daran halten die Richter auch bei der Bewertung des neuen Vorschlages des UBA, dem sogenannten Teilflächenansatz, fest. Die Rechtsmittelfrist für das BVL als Beklagter lief am 8. November 2021 aus. Somit ist das Urteil nun rechtskräftig.

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