Die Volkswagen AG behauptet nicht nur in ihrer beispiellosen Google-Kampagne, wonach sich EA288-Klagen angeblich nicht lohnen sollen, dass bei dem Nachfolgemotor des berüchtigten EA189 mit der Typenbezeichnung EA288 alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Nach dem Wortlaut des der Redaktion von FOCUS-Online vorliegenden Bußgeldbescheides schien die Staatsanwaltschaft Braunschweig demgegenüber anderer Auffassung zu sein. „In dem Bescheid finden sich nämlich einige Textpassagen, die auch eine Manipulation der Software des EA288 Gen3 mit der Abgasnorm Euro 6 in Deutschland nahelegen“, meint Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.
VW hatte demgegenüber stets betont, dass die mit dem Bescheid verhängte Strafzahlung in Höhe von einer Milliarde Euro neben dem EA189-Motor ausschließlich auf dem US-amerikanischen Markt vertriebene Kfz mit Motoren des Typs EA288 betreffen soll. An dieser Darstellung dürften nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte nunmehr endgültig mehr als berechtigte Zweifel angemeldet werden. Die Erfolgschancen für betroffene Besitzer von Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Euro 6 – Dieselmotoren der Baujahre ab 2015 sind damit weiter gestiegen.
Bereits zuvor folgten Gerichte beim EA288 zunehmend dem substantiierten Vortrag der Kläger in Gerichtsverfahren. „Uns vorliegende interne Unterlagen der Volkswagen AG belegen, dass das KBA bereits 2015 und 2016 die Fahrkurvenerkennung missbilligte und deren Entfernung forderte“, berichtet Rechtsanwalt Göpfert aus seinen Prozessakten. Volkswagen steht daher zunehmend unter Druck. Anhand dieser Unterlagen lässt sich nämlich darstellen, dass einerseits erneut eine Technik eingesetzt wurde, die den Prüfzyklus erkannte und andererseits, dass das KBA diese Technik augenscheinlich nicht als zulässig akzeptierte.
Dabei sind sowohl Fahrzeuge mit NOx-Speicherkatalysator (NSK) als auch Modelle mit SCR-Technik (AdBlue) betroffen. Bei NOx-Speicherkat Fahrzeugen hatte bereits das OLG Naumburg mit Urteil vom 09.04.2021, 8 U 68/20, die Volkswagen AG zu Schadensersatz verurteilt. Das OLG Naumburg stellte dabei fest, dass VW die Erwerber solcher Fahrzeuge getäuscht habe. In letzter Zeit folgte auch das LG Münster mit Urteil vom 29.07.2021, 11 O 12/21, dieser Ansicht. Ebenso verurteilte das LG Hamburg Volkswagen am 13.08.2021, 305 O 268/20, in einem solchen „NSK-Fall“. Aber auch Fahrzeuge mit der bislang als „sicher“ geltenden SCR-Technik, also wenn die Abgase mit AdBlue gereinigt werden, sind betroffen. Das Landgericht Hamburg, 305 O 266/20, sprach am 02.07.2021 einem Käufer eines VW T6 Schadensersatz in Höhe von 44.575,76 € zu.
Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Euro 6 Motoren der Baujahre ab 2015 sollten ihre Schadensersatzansprüche umgehend prüfen lassen. Die Ansprüche wegen dieser Manipulationen sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. Gleichwohl sollten Betroffene bald handeln. Nachdem bereits 2018 erste Informationen hierzu zu Tage traten, könnten Gerichte dies als Beginn für die Verjährungsfrist ansetzen. Danach drohen Ansprüche bereits Ende 2021 zu verjähren. Autobesitzer sollten die Sache daher nicht mehr auf die lange Bank schieben, sondern sich umgehend fachkundigen Rechtsrat einholen.
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