Dazu erklären die Verwaltungsratsvorsitzenden des GKV-Spitzenverbandes, Dr. Volker Hansen und Uwe Klemens: Wir wollen die faire Bezahlung von Pflegekräften und nicht die Selbstbedienung von Krankenhäusern unter dem Deckmantel der Pflege. Mit dem jetzt vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegten Entwurf einer Rechtsverordnung sollen den Kliniken ungerechtfertigt hunderte von Millionen Euro zugeschoben werden. Hier werden Geschenke an die Kliniken gemacht, die bereits im vergangenen Jahr trotz rückläufiger Patientenzahlen Rekordbeträge erhalten haben. Diese Missachtung der Interessen der Beitragszahlenden muss ein Ende haben! Wir setzen darauf, dass die neue Bundesregierung deren Interessen endlich wieder in den Blick nimmt."
Der GKV-Spitzenverband steht zur Finanzierungszusage des Pflegepersonals und damit der Pflegepersonalkosten. In den vergangenen Jahren wurden zunächst über die Pflegestellenförderprogramme und im Anschluss über die Selbstkostendeckung im Pflegebereich jährlich hohe dreistellige Millionensummen bis hin zu Milliardenbeträgen in den vergangenen Jahren zusätzlich für Pflegekräfte zur Verfügung gestellt. Die jetzt geführte Diskussion um die Verabschiedung des DRG-Kataloges 2022 hat nichts mit der Bereitschaft zur Finanzierung von Pflegekräften gemein, sondern zielt vielmehr auf die Korrektur der Doppelfinanzierung der Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System.
Der GKV-Spitzenverband mit Sitz in Berlin ist der Verband aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 73 Millionen Versicherten und Beitragszahlenden auf Bundesebene gegenüber der Politik und gegenüber Leistungserbringenden wie der Ärzte- und Apothekerschaft oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.
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