Egal ob hetero- oder homosexuell: Wenn einer der Partner unfruchtbar ist, werden die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung nicht von der Krankenkasse übernommen. In einem konkreten Fall hatte eine lesbische und unfruchtbare Frau geklagt und sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Juristische Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist aber, dass ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe ist aber zwingend der Spendersamen eines Dritten für die Befruchtung nötig. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die gesetzliche Regelung auch für heterosexuelle Ehepaare gilt, wenn einer der beiden Partner unfruchtbar ist. Daher liegt hier auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor (Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 7/21 R).
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