Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es für Eltern zumutbar ist, ihren Nachwuchs in eine bis zu fünf Kilometer entfernte Kindertagesstätte zu bringen. Auch ein Zeitaufwand von bis zu 30 Minuten Fahrzeit jeweils fürs Hinbringen und Abholen, egal mit welchem Verkehrsmittel, ist zumutbar. In einem konkreten Fall lehnten Eltern das Angebot eines Ganztags-Kita-Platzes ab, weil er ihrer Ansicht nach zu weit von ihrem Wohnort entfernt war. Sie pochten dabei auf ihr Recht auf einen Kita-Platz und verlangten vom Träger, ihr Kind in einer näher gelegenen Kindertagesstätte unterzubringen, obwohl es dort lange Wartelisten gab. Der Fall landete vor Gericht und die Eltern hatten das Nachsehen: Der Weg von zehn Autominuten oder 30 Minuten mit anderen Verkehrsmitteln zur angebotenen Einrichtung war durchaus zumutbar (Verwaltungsgericht Halle, Az.: 3 B 175/20). Auch die gegen den Beschluss des Gerichts eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Hier machten die Eltern geltend, dass sie unter Berücksichtigung von Wartezeiten an der Straßenbahnhaltestelle unter Umständen länger für den Weg zur Kita bräuchten. Dieses Argument ließ das angerufene Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt nicht gelten: Ungünstige Verkehrslagen hätten keinen Einfluss auf die konkrete Zumutbarkeit der Entfernung der angebotenen Kindertagesstätte, sondern seien Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos (Az.: 4 M 48/20).

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