Der Kläger legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit den Auftraggebern vereinbarte er, dass er bei der Auswahl und Darbietung keinen Weisungen unterliegt. Stil und Art der Darbietung wurden dabei im Vorfeld abgesprochen und eingehalten.
Das Finanzamt meint, er sei als DJ gewerblich tätig. Es erließ für das Jahr 2016 einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag. Da der Kläger nicht die nötige Gestaltungshöhe erreiche, sei er nicht künstlerisch tätig. Auch würden seine Remixe den Originaltiteln stark ähneln. Es entstünden auch keine neuen Musikstücke. Er präge auch keine eigenen Klangfolgen. Er verwende DJ-Software bei der Gestaltung von Übergängen zwischen den Liedern. Das sei schwerpunktmäßig technische Arbeit und keine künstlerische Schöpfung. Schließlich spiele er die mit den Auftraggebern vereinbarte Musik ab. Diese sei auf das Publikum zugeschnitten und passe zur Art der Veranstaltung (z. B. Hochzeit oder Betriebsfeier).
Der Kläger sah das anders: Er spielte Lieder nicht lediglich ab, sondern verändere sie in neue, eigene Musikstücke. Er lege andere – teilweise selbst erzeugte – Beats unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d. h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.
Das Finanzgericht gab der Klage gegen das Finanzamt statt. Die Richter entschieden, dass der Kläger als Künstler auftrete und deshalb Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erziele. Er müsse daher keine Gewerbesteuer zahlen.
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur Lieder anderer Interpreten abspiele. Er biete vielmehr neue Musik dar. Die Musikstücke anderer Künstler erhielten durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter. Darin sah das Gericht eine eigenschöpferische Leistung. Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer würden von ihm als „Instrumente“ genutzt. Er mische und bearbeite die Musikstücke und füge Töne sowie Geräusche hinzu. Als moderner DJ erzeuge er durch die Kombination von Songs, Samples, z. T. selbst hergestellten Beats und Effekten ein neues Klangerlebnis.
Für die Einordnung als Künstler spiele es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der Kläger auftrete. Entscheidend sei, dass er – ähnlich einer Live-Band – mit Hilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführe.
Bei einer künstlerischen Tätigkeit fällt dann meist auch die Pflicht an, in die Künstlersozialkasse einzuzahlen, so das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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