„Die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts torpediert die Versuche Berlins und anderer Städte, in den Milieuschutzgebieten durch das Vorkaufsrecht die  stadtentwicklungspolitische Ziele der sozialen Erhaltungsgebiete auszuüben und die Mieter- und Mieterinnen vor Verdrängung zu schützen“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. „Der Stärkung des Gemeinwohls durch das Vorkaufsrecht der Bezirke wird damit ein herber Schlag versetzt“.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 C 1.20) hob in einem Berliner Streitfall das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg (10 B 9.19) auf und erklärte das Vorkaufsrecht für unzulässig, weil in diesem Fall ein gesetzlich normierter Ausschlussgrund vorliege. Konkret gehe es um die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück und nicht um erhaltungswidrige Entwicklungen, die zu erwarten sein.

„Wir fordern von der neuen Bundesregierung, dass sie umgehend das Baurecht korrigiert, damit die Verdrängungsrisiken von Mietern und Mieterinnen in Milieuschutzgebieten durch die Ausübung des Vorkaufs verringert werden“, so Wild.    

 9.18 – Urteil vom 22. Oktober 2019 –

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