Sichtweiten abschätzen: Als Orientierungshilfe dienen die Leitpfosten am Straßenrand – sie liegen 50 Meter auseinander. Auf Autobahnen liegen die Fahrbahnmarkierungen in der Mitte 18 Meter auseinander, auf Landstraßen 12 Meter.
Runter vom Gas! Beträgt die Sicht weniger als 50 Meter, darf laut Gesetz maximal mit Tempo 50 gefahren werden. Bei Sichtweiten unter 50 Metern kann es laut ARAG Experten ratsam sein, den nächsten Rast- oder Parkplatz anzufahren und abzuwarten, bis sich der Nebel etwas lichtet. Dies gilt auf jeden Fall für Gefahrengut-Transporte, aber auch für andere Lkw oder bei besonders hohem Verkehrsaufkommen.
Sicherheitsabstand einhalten! Zu geringer Sicherheitsabstand bei zu hohem Tempo ist die Hauptursache für Unfälle bei schlechter Sicht.
Fernlicht ausschalten! Bei dichtem Nebel und Schnee ist das weiß strahlende Fernlicht kontraproduktiv, da es reflektiert wird und den Fahrer und den Gegenverkehr blenden kann.
Abblendlicht und Nebelscheinwerfer einschalten! Anders als der Name vermuten lässt, dürfen Nebelscheinwerfer nicht nur bei Nebel, sondern generell bei schlechter Sicht eingeschaltet werden. Also auch bei starkem Regen oder Schneefall. Eine Pflicht zum Einschalten besteht nach Auskunft der ARAG Experten allerdings nicht. Das Symbol für den Nebelscheinwerfer ist ein angedeuteter Scheinwerfer, dessen Strahlen schräg nach unten weisen und durch eine Wellenlinie unterbrochen werden. Zusätzlich muss immer das Abblendlicht, also der normale Scheinwerfer des Fahrzeugs, aktiv sein. Das Licht reicht rund 50 Meter weit, ohne den Gegenverkehr zu blenden. Das in der Regel grün leuchtende Symbol für das Abblendlicht ist ein idealisierter Scheinwerfer, dessen Strahlen leicht nach unten weisen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich die Winkel des Lichtkegels bei schwerer Beladung des Wagens nach oben neigen und den Gegenverkehr blenden können. Dann müssen die Scheinwerfer neu eingestellt werden, was meist über ein Rädchen oder einen Schalter im Armaturenbereich möglich ist.
Nebelschlussleuchten erst bei Sichtweiten unter 50 Meter einschalten! Mit sehr hellem rotem Licht warnt die Nebelschlussleuchte, die sich hinten am Fahrzeug befindet, den nachfolgenden Verkehr. Bei unnötigem Einsatz der Nebelschlussleuchte werden mindestens 20 Euro Bußgeld fällig. Die Höchstgeschwindigkeit bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte beträgt 50 Stundenkilometer. Ob die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist, erkennen Fahrer an einer gelblich-orangenen Kontrollleuchte im Armaturenbereich. Das Symbol ist – ähnlich wie beim Nebelscheinwerfer – ein angedeuteter Scheinwerfer, dessen Strahlen aber gerade sind und durch eine Wellenlinie unterbrochen werden. Auch zum Einschalten der Nebelschlussleuchten sind Autofahrer nach Auskunft der ARAG Experten nicht verpflichten.
Volle Konzentration! Längere Nebelfahrten erfordern eine erhöhte Aufmerksamkeit. Autofahrer sollten deswegen häufiger Pausen einlegen und auf Autobahnparkplätzen mit eingeschaltetem Licht parken, damit andere den Wagen im Nebel erkennen können.
Durchblick! Vor jeder Fahrt sollte sichergestellt werden, dass die Scheiben gereinigt, sämtliche Autolichter zu sehen sind und die Scheibenwischer funktionieren. Ist die Sicht beeinträchtigt, kann das ein Bußgeld von zehn Euro nach sich ziehen.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
Pressereferetnin
Telefon: +49 (211) 9633115
Fax: +49 (211) 9632220
E-Mail: jennifer.kallweit@arag.de