Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer – in diesem Fall ein Grafiker – gestattet, seine Tätigkeit im Home-Office auszuüben, kann seine Weisung ändern und die Rückkehr ins Büro anordnen, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen das Home-Office sprechen. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten das Landgericht München in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden (Az.: 3 SaGa 13/21).
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