In einem heute verkündeten Beschluss (AZ: 6 L 1174/21.WI) hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden festgestellt, dass die Veröffentlichung von Wahlumfragen, denen auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffene Wahlentscheidung zugrunde liegen, zulässig ist.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätigt in seiner einstweiligen Feststellung damit die Veröffentlichungspraxis von forsa, das gegen eine anderslautende Rechtsauffassung des Bundeswahlleiters vorgegangen ist. Unter Androhung eines erheblichen Bußgeldes hatte der Bundeswahlleiter forsa und anderen Wahlforschungsinstituten die Veröffentlichung von Vorwahlumfragen, die auch Briefwähler berücksichtigen, bis zur Bundestagswahl untersagen wollen.

In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass ein bußgeldbewehrtes Verbot gleichermaßen die grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit der Wahlforschungsinstitute (Art. 2 Abs. 1 GG) wie auch das Recht der freien Berichterstattung der Medien (Art. 5 Abs. 1 GG) tangiere. Die Kammer stellt dazu fest, dass die Veröffentlichung von Umfragen, die auch Briefwähler berücksichtigen, keine unzulässige Wahl- bzw. Wählerbeeinflussung darstellt, sondern vielmehr „als Element der Wahlkampfberichterstattung einen Platz im öffentlichen Diskurs und Meinungsbildungsprozess hat.“

Weiter heißt es im Beschluss: „Die freie Bildung des Wählerwillens (Art. 38 Abs. 1 GG) wird durch die Veröffentlichung von Umfragen unter Einbeziehung von Nachwahlbefragungen von Briefwählern im Vorfeld des Wahltags nicht beeinträchtigt.“ Das Vorenthalten dieser Informationen, stelle sich „dagegen sicher als Beschränkung der Informationsfreiheit dar“.

Diese Feststellung des Gerichtes wird von forsa ausdrücklich begrüßt. „Auf die Befragung von Briefwählern zu verzichten, wäre für uns keine Alternative gewesen“, so forsa-Gründer und Geschäftsführer Prof. Manfred Güllner. „Würden wir die Ergebnisse von Briefwählern nicht berücksichtigen, könnten wir den jeweiligen Stand der Meinungsbildung nicht adäquat abbilden. Dies wäre nicht mit unserem Verständnis seriöser Wahlforschung zu vereinbaren und hätte ein faktisches Veröffentlichungsverbot von Wahlumfragen ab sechs Wochen vor dem Wahltermin zur Folge gehabt.“

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