Eine Kfz-Kaskoversicherung dient dazu, Schäden am eigenen Fahrzeug abzudecken, für die man sonst keinen Ersatz bekäme. Hat dagegen der Unfallgegner den Schaden zu begleichen, muss man die Reparatur nicht mit seiner Kaskoversicherung vorfinanzieren, um das Fahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 569/19) hin.

Nach einem Unfall bekam eine Frau von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, der für den Unfall voll verantwortlich war, den Schaden an ihrem Auto und einen Nutzungsausfall für zwei Wochen ersetzt. Die Frau wollte jedoch den Nutzungsausfall von weiteren vier Wochen ersetzt bekommen, da sich die Regulierung des Schadens so lange hinzog und sie nicht in der Lage war, die Reparatur mit eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Das Amtsgericht und Landgericht Berlin wiesen ihre Klage ab, da sie sofort nach dem Unfall ihre Vollkaskoversicherung hätte beauftragen können, die Reparatur vorzufinanzieren. Dann hätte sie die Reparatur wesentlich früher durchführen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Laut dem BGH ist es Sache des Schädigers, die Schadenbeseitigung zu finanzieren. Ein Geschädigter sei nicht verpflichtet, die Reparatur mit eigenen Mitteln oder mit einem Kredit vorzufinanzieren. Er müsse auch seine Kaskoversicherung nicht dafür einsetzen. Diese diene dazu, Schäden zu regulieren, die nicht durch andere ersetzt werden. Dagegen sei es nicht Zweck einer Kaskoversicherung, einen Schädiger zu entlasten. Außerdem wäre damit eine Rückstufung und Erhöhung der Versicherungsprämien verbunden. Anders sei die Sache zu beurteilen, wenn damit zu rechnen sei, dass man einen erheblichen Teil des Schadens selbst tragen und auf seine Kaskoversicherung zurückgreifen muss.

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