Aufpreis für gängige bargeldlose Bezahlmethoden unzulässig
Seit der Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht, die am 13. Januar 2018 in Kraft trat, ist es Unternehmen und Dienstleistern untersagt, einen Aufpreis für gängige bargeldlose Bezahlmethoden zu erheben. Mit der Einführung des § 270 a BGB hat der deutsche Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung der dort genannten Zahlungsinstrumente sowie Zahlungsdienstleistungen verlangen kann. Die Erhebung eines Aufpreises für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte, wozu auch verbreitete Kreditkarten wie Visa oder Mastercard gehören, ist daher unzulässig und verstößt nach Auffassung der Verbraucherzentrale Berlin gegen wettbewerbsrechtliche und verbraucherschützende Vorschriften.
Verbraucherzentrale Berlin mahnt entsprechende Praktiken ab
In einem Fall verlangte eine Partnervermittlung einen um 3 Euro erhöhten Monatsbeitrag, wenn dieser nicht durch Lastschriftverfahren bezahlt werde, also zum Beispiel stattdessen per SEPA-Überweisung. Auf die Abmahnung hin gab das Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich damit, diese Verfahrensweise zukünftig zu unterlassen.
Auch bei Menü Bringdiensten fiel Verbraucherinnen und Verbrauchern diese Handhabung auf: In einem Fall besagte eine Regelung zur Zahlungsweise, dass der SEPA- Lastschrifteinzug kostenlos sei, die Zahlung per Überweisung aber mit monatlich 1,99 Euro zusätzlich berechnet werde. Der andere Anbieter verlangte ebenfalls für die Bezahlung per Überweisung neben der Möglichkeit, an dem kostenlosen Lastschrittverfahren teilzunehmen, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 1,50 Euro pro Rechnung. In beiden Verfahren wurden die geforderten Unterlassungserklärungen abgegeben. Auch zwei Fitnessstudios gaben Anlass für Abmahnungen durch die Verbraucherzentrale Berlin. Einer Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zufolge sollte sich der Monatsbeitrag um 5 Euro für alle anderen Zahlungsweisen außer SEPA- Lastschriftverfahren erhöhen. Das zweite Studio reagierte auf die Entziehung eines SEPA-Lastschriftmandats durch den Verbraucher mit der Erhebung einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 4,95 Euro für „händisch einzupflegende Mitgliedszahlungen“. Auch diese beiden Unternehmen wurden erfolgreich abgemahnt.
Verbraucher sollten unzulässige Vorgehensweise melden
„Die Verbraucherzentrale setzt sich für Verbraucher ein und nimmt Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch, die gegen wettbewerbsrechtliche und verbraucherschützende Vorschriften verstoßen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten entsprechende Verstöße melden“, empfiehlt Claudia Both, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Berlin.
Weitere Informationen
Informationen zu den Beratungsthemen und -zeiten der Verbraucherzentrale Berlin finden Ratsuchende unter www.vz-bln.de/beratung-be.
Verbraucherzentrale Berlin e. V.
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