Im vorliegenden Fall gab es bereits Unmut zwischen den Hausnachbarn, weil die freilaufende Katze der Kläger auf dem benachbarten Grundstück ihr Geschäft erledigte, woraufhin die Freundin des beklagten Nachbarn den Kothaufen über den Zaun zurückwarf. Doch vor Gericht ging es um eine Schussverletzung des Katers. So sahen die Kläger und eine Zeugin, dass der Beklagte auf seinem Grundstück Schussübungen mit seinem Luftgewehr durchführte. Als sie nach Abwesenheit zurückkehrten, merkten sie, dass es dem Kater nicht gut ging, sodass sie beschlossen, einen Tierarzt aufzusuchen. In der Tierklinik wurde eine Einschussverletzung im Bauchbereich des Katers diagnostiziert und der Kater notoperiert. Das Gericht kam auf Grundlage von Indizienbeweisen zu der Überzeugung, dass der Beklagte das Eigentum der Kläger – also die Katze – verletzt hatte und verurteilten ihn zur Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von knapp 1.200 Euro. Auch künftige Schäden, die aufgrund der Verletzungen noch entstehen, muss er nach Auskunft der ARAG Experten zahlen (AG Mönchengladbach-Rheydt, Az.: 11 C 289/16).
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