Die Neue Richtervereinigung ruft die Bundesregierung dringend auf, allen bei deutschen Stellen und Einsatzkräften hilfesuchenden afghanischen Richterinnen und Richtern, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen die sofortige Flucht aus Afghanistan zu ermöglichen.

Viele afghanische Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen haben in den letzten 20 Jahren ihren Beitrag zum Aufbau einer rechtstaatlichen und demokratischen Gesellschaft geleistet. Sie sind damit unter schwierigsten Bedingungen für die Werte eingetreten, die uns als Demokratinnen und Demokraten vereinen. Diese Menschen und ihre Familien schweben jetzt in akuter Lebensgefahr.

Bereits zu Beginn des ersten Talibanregimes war die Justiz sofort Zielscheibe der totalitären Herrschaft der Taliban. Nun sind alle Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die Taliban verurteilt bzw. angeklagt haben, in akuter Lebensgefahr. Zwei Richter wurden bereits im Januar exekutiert. In einer besonders verzweifelten Situation befinden sich vor allem auch die 250 Richterinnen des Landes (ca. 11 % der Richterschaft). Uns erreichen glaubhafte Hilferufe afghanischer Richterinnen, nach denen bereits vor Ort durch Kräfte der Taliban gefahndet wird und die im Fall ihrer Ergreifung jederzeit mit der sofortigen und umstandslosen Exekution rechnen (http://www.forumjudecatorilor.ro/index.php/archives/4498).

Die Neue Richtervereinigung schließt sich dem dringenden Aufruf der International Association of Women Judges (https://www.iawj.org) ebenso an, wie den Appellen unseres Europäischen Dachverbandes MEDEL (medelnet.eu) und des UN-Berichterstatter der UN für richterliche Unabhängigkeit, García Sayan (https://twitter.com/unindepjudges/status/1426950093425446917): afghanische Richter und vor allem Richterinnen befinden sich (zusammen mit vielen anderen) in einer dramatischen Situation. Sie dürfen jetzt von der Weltgemeinschaft und von Deutschland nicht schutzlos den Taliban überlassen werden. Sie müssen – zusammen mit Übersetzer*innen, Journalist*innen, Menschenrechtsanwält*innen und anderen bedrohten Berufsträger*innen und Gruppen – solange wie noch möglich Zugang zu Fluchtwegen aus Afghanistan erhalten – auch nach Deutschland. Soweit eine Flucht noch organisiert werden kann, müssen vorläufige Aufenthaltszusagen ohne Formalitäten vor Ort möglich gemacht werden. Eine Rechtsgrundlage für schnelles Handeln sieht das Aufenthaltsrecht vor (§§ 22, 23 Aufenthaltsgesetz).

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