Wenn ein Fahrradfahrer stürzt, weil er einer Katze ausweicht, die seinen Weg kreuzt, kann er den Halter der Katze haftbar machen. Denn nach Auskunft der ARAG Experten haften Tierhalter nach Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Missetaten ihrer Schützlinge. Der Haken an der Sache: Der Geschädigte muss das Tier zweifelsfrei identifizieren können. Im vorliegenden Fall hatten die Richter den beiden Zeugen sowie dem Opfer einige Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt, doch einwandfrei identifizieren konnte den vierbeinigen Unfallverursacher keiner der Befragten. Schließlich waren sie sich nicht einmal mehr über die Farbe der Katze einig, da es zur Tatzeit bereits dämmerte. Daraufhin wurde der Fall zu den Akten gelegt und die Schadensersatzforderung des Radfahrers abgewiesen (Landgericht Osnabrück, Az.: 2 O 33/04).
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