Weigert sich ein Hundehalter, seine Tierarztrechnung zu begleichen, weil er mit der Abrechnung des Veterinärs nicht einverstanden ist, darf der Mediziner nach Angaben der ARAG Experten das Tier nicht einfach behalten, um damit Druck auf den Halter auszuüben. Die Trennung des Tieres von seinem Herrchen könnte nach richterlicher Ansicht das Verhalten des Tieres derart negativ beeinflussen und sogar eine Charakterveränderung nach sich ziehen, dass dies einen kaum reparablen Schaden verursachen würde, der in keinem Verhältnis zur nicht bezahlten Tierarztrechnung stehe (Amtsgericht (AG) Duisburg, Az.: 77 C 1709/08, und AG Bad Homburg, Az.: 2 C 1180/01 (10)).
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