Das Urteil wird aus zwei Gründen mit Spannung erwartet. Zum einen ist die Berechnung einer Reservierungsgebühr gängige Praxis, sodass das Verbot einer solchen viele Betroffene finanziell entlasten würde. Zum anderen wird mit dem Urteil geklärt werden, ob der zitierte Paragraf 87a SGB XI auch für privat versicherte Heimbewohner gilt.
Bereits 2018 hatte der BGH ein entsprechendes Urteil hinsichtlich der Abrechnung zum jeweiligen Auszug bei Heimwechsel gefällt. Eine Berechnung über den Auszugstag hinaus ist demnach nicht mehr möglich. Begründung war damals vor allem, dass Fehlzeiten bereits in die Pflegesätze eingepreist seien.
Der BIVA-Pflegeschutzbund ist ein Verbraucherschutzverein und setzt sich in erster Linie für die Stärkung der Rechte von Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern ein. In dieser Funktion unterstützt er seine Mitglieder auch bei der Klageführung und gibt Prozesskostenhilfe, wenn es um grundlegende Themen geht. Denn die Auslegung von Gesetzen durch Gerichtsurteile ist gerade beim Verbraucherschutz wichtig. Doch ausgerechnet im Pflegebereich gibt es bislang trotz der hoch dotierten Heimverträge kaum Urteile, weil die Betroffenen aus Angst vor Restriktionen sehr selten klagen.
Vertreter des BIVA-Pflegeschutzbundes werden bei der Urteilsverkündung am 15. Juli um 10 Uhr anwesend sein und gerne weiterführende Fragen beantworten.
Der BIVA-Pflegeschutzbund vertritt seit 1974 bundesweit die Interessen von Menschen, die im Alter Wohn- und Pflegeangebote in Anspruch nehmen. Der BIVA-Pflegeschutzbund ist gemeinnützig, konfessionell ungebunden und überparteilich. BIVA ist die Abkürzung für Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
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