Wenn Landwirte die Vorsteuer berichtigen müssen, stellt sich die Frage, was das Berichtigungsobjekt ist. In der Geflügelmast war das bisher nicht geklärt. Die Ecovis-Experten haben deshalb bei der Finanzverwaltung nachgefragt.

Der Sachverhalt: Putenmäster optiert zur Regelbesteuerung

Putenmäster P plant im nächsten Jahr größere Investitionen. Da er sich die Vorsteuer für die Investitionen vom Finanzamt zurückholen möchte, überlegt er, zur Regelbesteuerung zu optieren.

Zwischen den Jahren kommt es nun zu folgendem Problem: Bis zum 31.12. des aktuellen Jahres pauschaliert P seine Umsätze noch. Für die zugekauften Tiere, die er bis dahin aufstallt, bekommt er daher keine Vorsteuererstattung. Das Finanzamt verlangt für die Puten, die er ab dem 01.01. des folgenden Jahres an den Schlachter liefert, nach den Grundsätzen der Regelbesteuerung sieben Prozent Umsatzsteuer. Diese muss P ans Finanzamt zahlen.

In solchen Fällen lässt sich die Vorsteuer berichtigen (§ 15a Umsatzsteuergesetz, UStG). Für die regelbesteuerten Umsätze im nächsten Jahr steht P ein Vorsteuerabzug zu, auch wenn er die nötigen Eingangsleistungen teils noch als Pauschalierer bezogen hat.

Knackpunkt: Vereinfachungsregelung in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Die Umsatzsteuer-Durchführungsordnung (§ 44) regelt, dass erst ab Überschreiten einer Grenze von 1.000 Euro Vorsteuer je Berichtigungsobjekt eine Korrektur nach § 15a UStG erlaubt ist. Doch ist das Berichtigungsobjekt bei der Lieferung einer großen Menge an Geflügel das Einzeltier oder die gesamte Menge, also die Partie?

Bei Großtieren hat die Rechtsprechung geklärt, dass die Einzeltiere die Berichtigungsobjekte sind. Bei Geflügel musste diese Frage noch entschieden werden.

Reaktion der Finanzverwaltung: Es kommt auf den Einzelfall an

Auf Nachfrage von Ecovis antwortet die Finanzverwaltung, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Bei Puten und Hühnern kann der Verkaufskontrakt ein umsatzsteuerliches Berichtigungsobjekt sein.

Ecovis-Steuerberater Erwin Reichholf beurteilt den Fall so: „Wenn sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt, dass der Landwirt eine Partie liefert, ist diese aus meiner Sicht ein umsatzsteuerliches Berichtigungsobjekt. Die Grenze der Vereinfachungsregelung von 1.000 Euro Vorsteuer je Berichtigungsobjekt ist bei Mästern dann normalerweise überschritten.“

Erwin Reichholf, Steuerberater bei Ecovis ins Augsburg

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