Die Schülerin an einer Privatschule hatte sich geweigert, sich zweimal wöchentlich einem Corona-Test zu unterziehen und im Unterricht eine Maske zu tragen. Die Schule schloss sie daraufhin vom Präsenzunterricht aus und berief sich dabei auf die Coronabetreuungsverordnung.
Die Schule hatte hierzu jedoch keine Berechtigung, wie das Gericht in einem Eilverfahren entschied. Zwar seien die Verpflichtung zu Maske und Tests rechtlich nicht zu beanstanden. Trotzdem seien die Bescheide der Schulleiterin „offensichtlich rechtswidrig“. Die Coronabetreuungsverordnung stelle hierfür keine ausreichende Ermächtigung dar. Es fehlt also eine gesetzliche Grundlage, auf der eine Privatschule eine solche Entscheidung treffen darf.
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