Der CGB und seine Berufsgewerkschaften empfehlen allen Arbeitnehmern, die sich eine Corona-Infektion in ihrem beruflichen Umfeld zugezogen haben, dies unverzüglich ihrer gesetzlichen Unfallversicherung anzuzei­gen. Der Versicherungsträger prüft dann, ob die Corona-Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall an­erkannt werden kann.

Peter Rudolph, Vorsitzender des CGB-Landesverbandes Bremen und Mitglied der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG): Insbesondere für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege sowie für Beschäftigte, die körpernahe Dienstleistungen ausüben, die sich mit dem COVID-19-Virus infiziert haben, besteht eine gute Chance, eine Corona-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt zu bekommen. Von den ersten 83.398 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit durch COVID-19, die der Be­rufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege angezeigt wurden, wurden 52.748 und damit 63,25 Prozent als Berufskrankheit anerkannt.

Zwischenzeitlich ist die Gesamtzahl der Verdachtsanzeigen bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkas­sen auf mehr als 135.000 gestiegen, aber immer noch niedrig im Verhältnis zu den vom Robert-Koch Institut bislang für Deutschland erfassten mehr als 3,7 Mio. Corona-Infektionen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zahl der ursächlich beruflich bedingten Erkrankungen an COVID-19 weitaus höher ist als die Zahl der erfolgten Verdachtsanzeigen. Der CGB rät daher dringend allen an Corona-Erkrankten, die davon ausgehen, sich ihre Infektion im beruflichen Umfeld zugezogen zu haben, unverzüglich bei ihrer Berufsgenossenschaft bzw. ihrer Unfallkasse eine Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit durch COVID-19 zu stellen. Dies gilt auch für Personen, die ihre akute Erkrankung bereits überstanden haben, aber unter Corona-Spätfolgen bzw. Post-Corona-Syndromen leiden. Die Schwere der Erkrankung ist dabei für eine Anerkennung als Berufskrankheit unerheblich.“

Für Corona-Erkrankte, die sich ihre Covid-19-Infektion nicht als Beschäftigte in körpernahen Dienstleistungen, im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege zugezogen haben, kann die Covid-19-Infektion unter Um­ständen auch von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Arbeitsunfall anerkannt wer­den. Voraussetzung ist, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit zurückgeführt werden kann und ein intensiver Kontakt zu einer infektiösen Person vorgelegt hat, was vielfach nur schwer nachzuweisen ist. Die Anerkennungsquote für Corona-Arbeitsunfälle liegt denn auch mit rund 30 Prozent deutlich niedriger als bei Berufskrankheiten.Die Chance auf Anerkennung einer COVID-19 Infektion als Arbeitsunfall sollte den­noch nicht vertan werden, denn die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind umfassender als die der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der CGB verweist darauf, dass die Unfallversicherung nicht nur die Kosten von Heilbehandlung und Rehabili­tation übernimmt wie auch die Krankenversicherung, sondern auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle­ben und zur sozialen Teilhabe aufkommt. Während der Arbeitsunfähigkeit zahlt sie ein Verletztengeld, das hö­her ist als das Krankengeld der Krankenkasse, und bei Bedarf übernimmt sie auch die Kosten für eine Haus­haltshilfe. Sollte eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer bei Anerkennung der Corona-Erkrankung als Be­rufskrankheit oder Arbeitsunfall durch Langzeitfolgen den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können oder dauerhaft erwerbsgemindert sein, kommt die Unfallversicherung auch für eine Umschulung oder Rente auf. Wichtig insbesondere für Patienten mit Post-Corona-Syndromen: Die gesetzliche Unfallversicherung verfügt über eigene Fachkliniken, wie die BG Klinik Bad Reichenhall, die auch auf Post-Covid-Rehabilitationen spezialisiert ist.

 

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