Die Post hatte im Jahr 2008 die Breitbandanbindungen ihrer Standorte (WAN, Wide Area Network) neu ausgeschrieben. Nach der Eignungsprüfung forderte sie Sunrise, UPC und Swisscom auf, ein Angebot einzureichen. Im Januar 2009 erteilte sie der Offerte von Swisscom den Zuschlag. Sunrise reagierte mit einer Anzeige bei der Wettbewerbsbehörde gegen Swisscom und machte geltend, Swisscom habe gegen das Kartellgesetz verstossen.
Im September 2015 gelangte die Weko zum Schluss, dass Swisscom ihre Marktstellung missbraucht, von Konkurrenten und der Post unangemessene Preise erzwungen sowie eine sogenannte Kosten-Preis-Schere praktiziert habe. Dafür verhängte die Weko eine Busse von CHF 7,9 Mio. gegen Swisscom, die nun vom Bundesverwaltungsgericht auf CHF 7,4 Mio. reduziert wurde.
Swisscom legte Beschwerde gegen Weko-Entscheid ein
Swisscom hatte bereits vor der Weko aufgezeigt, dass Sunrise in der Lage gewesen wäre, ein konkurrenzfähiges Angebot zu machen, wenn sie Vor- und Eigenleistungen sinnvoll kombiniert eingesetzt hätte. Nicht nachvollziehbar war auch der Missbrauchsvorwurf zum Nachteil der Post. Diese hatte als marktstarke Nachfragerin im Rahmen einer GATT/WTO-Ausschreibung mit strengen Regeln dem aus ihrer Sicht wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag erteilt. Deshalb hatte Swisscom gegen die Verfügung der Weko-Beschwerde geführt.
Swisscom zieht das Urteil weiter ans Bundesgericht
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seinem Urteil vom 24. Juni 2021 nun die Verfügung der Weko von 2015 weitgehend und kommt ebenfalls zum Schluss, Swisscom habe sich in der Ausschreibung zur Breitbandanbindung der Poststandorte zum Nachteil von Sunrise und der Post unzulässig verhalten. Swisscom ist unverändert der Auffassung, sich in dieser Ausschreibung rechtskonform verhalten zu haben. Die Vorleistungen von Swisscom erlauben bei einer sinnvollen Zusammenstellung durchaus kompetitive Offerten anderer Telekomanbieter. Swisscom wird gegen das Urteil Beschwerde beim Bundesgericht einreichen.
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