Im entschiedenen Fall machten Eheleute in Mecklenburg-Vorpommern in ihrer Steuererklärung negative Einkünfte von 9.100 Euro aus der Vermietung ihrer Ferienwohnung steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, da die geltend gemachten Werbungskosten für die Wohnung voraussichtlich auf Dauer die erzielten Mieten übersteigen würden. Es bestehe daher offensichtlich keine Absicht, aus der Wohnung einen Überschuss zu erzielen. Dagegen klagten die Eigentümer erfolgreich.
Laut der Entscheidung des BFH reicht es aus nachzuweisen, dass die ortsübliche Vermietungszeit um maximal 25 Prozent unterschritten wird. Die Eigentümer machten dabei geltend, dass sie ihre Wohnung im Schnitt an 92 Tagen im Jahr vermietet haben und damit die ortsübliche Vermietungszeit bei Ferienwohnungen von 102 Tagen nur unwesentlich unterschritten wurde. Die ortsübliche Vermietungszeit wiesen sie durch eine Auswertung des Statistikamtes Mecklenburg-Vorpommern nach. Der BFH akzeptierte diese Auswertung, auch wenn sie nicht öffentlich zugänglich war, sondern nur auf Nachfrage erteilt wurde. Auf eine Prognose, ob sich aus der Wohnung in absehbarer Zeit ein Überschuss erzielen lasse, komme es bei einer ortsüblichen Vermietungszeit nicht an, so der BFH. Eine solche Prognose sei nur dann notwendig, wenn die ortsübliche Vermietungszeit um mehr als 25 Prozent unterschritten werde oder ein entsprechender Nachweis nicht beschafft werden könne.
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