Mit dem neuen Geldwäschestraftatbestand, der am 18. März in Kraft trat, macht es die Bundesregierung der organisierten Kriminalität schwerer, Gelder, etwa aus Steuerhinterziehung, in legale Geschäfte einzuschleusen. Künftig wird beispielsweise schon leichtfertiger Subventionsbetrug als Vortat zur Geldwäsche gewertet.

Deutschland gilt als Geldwäsche-Paradies. Nirgendwo sonst haben es kriminelle Organisationen wie die Mafia so leicht, Geld in den Wirtschaftskreislauf zu bringen. Mit dem neuen Paragraph 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) will Berlin das ändern. Gleichzeitig wird eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt – in weit schärferem Maße als von der EU gefordert.

Was ändert sich beim neuen Geldwäschetatbestand?

Mit Paragraph 261 StGB sollen Behörden und Strafverfolger Vermögen kriminellen Ursprungs leichter auf die Spur kommen. Bisher haben sie Geldwäsche nur verfolgt, wenn das fragliche Vermögen aus ganz bestimmten Straftaten stammte. Dafür gab es einen Vortatenkatalog, in dem bestimmte Verbrechen und Vergehen genannt waren. Dieser soll nun entfallen. Für Steuerhinterziehung etwa waren das nur Vorsatzdelikte, die gewerbsmäßig oder von Mitgliedern einer Bande begangen wurden. „Zukünftig kann vorsätzliche oder leichtfertige Steuerhinterziehung über geringfügige Beträge, beispielsweise 1.000 Euro, Vortat der nach Paragraph 261 StGB gesondert strafbaren Geldwäsche sein“, erklärt Alexander Littich, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht bei Ecovis in Landshut, „dieser All-Crimes-Ansatz ist aber umstritten.“

Künftig sollen alle Unternehmen, die nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtig sind, noch intensiver prüfen, ob für unternehmerische Geschäftsvorfälle eine Meldepflicht besteht. Zu den meldepflichtigen Unternehmen gehören zum Beispiel Banken, Immobilienmakler, Versicherungsunternehmen, Steuerberater, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer oder Treuhänder.

Die Folgen für Unternehmer

Die Verpflichtungen, mögliche Verstöße gegen Geldwäschegesetze anzuzeigen, sind deutlich umfassender. Neben den typischen bekannten Barzahlungsgeschäften rücken jetzt auch weniger alltägliche Geschäftsvorfälle in den Fokus der Prüfung. Wird ein Verfahren eingeleitet, müssen sich Unternehmer für ihre Geschäftsabläufe rechtfertigen. „Schwer wiegt auch, dass Geschäfte, für die eine Verdachtsmeldung abgegeben wurde, zunächst nicht abgewickelt werden können“, sagt Littich. Das geht erst, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) oder die Staatsanwaltschaft zustimmt oder drei Tage nach der Verdachtsmeldung das Geschäft untersagt hat. „Für Unternehmen bedeutet das mehr bürokratischen Aufwand und eine noch präzisere Dokumentation“, sagt Littich.

Alexander Littich, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht bei Ecovis in Landshut

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