Ausgangslage: Landwirt überlässt Vieheinheiten an Tierhaltungskooperation

Mehrere Landwirte wollten Ferkel züchten. Sie schlossen sich zu einer Tierhaltungskooperation (§ 51a BewG) in Form einer KG zusammen. Eine Tierhaltungskooperation darf ohne selbstbewirtschaftete Landwirtschaftsflächen Tierhaltung betreiben. Dafür müssen ihr alle beteiligten Landwirte Vieheinheiten überlassen.

Einer der Landwirte sollte laut Gesellschaftsvertrag 140 Vieheinheiten zur Verfügung stellen. Jährlich stand ihm dafür ein Vorabgewinn von fünf Euro je überlassener Vieheinheit zu. Diesen Vorabgewinn sollte die Tierhaltungskooperation weder als Aufwand behandeln noch als Betriebsausgabe ansetzen. Außerdem durfte sie ihn bei nicht ausreichenden Gewinnen kürzen.

Leistungen zwischen einer Gesellschaft (hier eine KG) und ihren Gesellschaftern können der Umsatzsteuer unterliegen, wenn es sich um keine reine Gewinnverteilung, sondern um einen Leistungsaustausch handelt. Das Finanzamt stufte die Regelung in diesem Vertrag als einen steuerbaren Leistungsaustausch gegen Sonderzahlung ein und forderte Umsatzsteuer nach. Dass der überlassende Landwirt Pauschalierer war, änderte daran nichts. Denn das Überlassen der Vieheinheiten fiel laut Finanzamt nicht unter die Pauschalierung, sondern unter die Regelbesteuerung.

Dagegen klagte der Landwirt vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Er blieb jedoch erfolglos und legte daraufhin Revision ein.

Fällt Umsatzsteuer trotz Regelung im Gesellschaftsvertrag an?

Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ die Revision nicht zu. Das FG Düsseldorf war als Vorinstanz bereits zum richtigen Ergebnis gekommen (Urteil vom 19.01.2018, 1 K 1018/16 U).

Das Überlassen von Vieheinheiten erfolgte gegen Entgelt. Der Landwirt musste die Umsätze mit dem Regelsteuersatz versteuern. Aus Sicht der Richter war die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag keine umsatzsteuerlich unbeachtliche Gewinnverteilung, sondern ein Leistungsaustausch.

Der Landwirt durfte auch nicht die Pauschalierung anwenden, da es sich beim Überlassen der Vieheinheiten weder um die Lieferung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses noch um eine landwirtschaftliche Dienstleistung handelte.

Über einen ähnlichen Fall musste 2016 auch das FG Schleswig-Holstein entscheiden. Die Richter kamen damals zum selben Ergebnis wie nun das FG Düsseldorf und im Anschluss der BFH.

Das müssen Landwirte beachten

Das Urteil ist nicht nur für Tierhaltungskooperationen und Landwirte wichtig. Denn der BFH ist auf Grundsätze zur Abgrenzung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gewinnverteilung und Sonderzahlung eingegangen. Auch Nichtlandwirte müssen diese beachten. „Immer dann, wenn der Gesellschafter die Umsatzsteuer für eine Leistung zahlen muss, die Gesellschaft aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zahlen die Beteiligten unterm Strich drauf“, sagt Ecovis-Steuerberater Sebastian Ganz in Bad Kohlgrub.

Sebastian Ganz, Steuerberater bei Ecovis in Bad Kohlgrub

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