Nicht zuletzt im Hinblick auf die Einschränkungen der Umsatzsteuerpauschalierung, rückt die Betriebsteilung wieder verstärkt in den Blick. Die Aufteilung der Aktivitäten des Landwirts auf verschiedene Unternehmen sichert nicht nur Steuervorteile. Es sind auch außersteuerliche Aspekte damit zu erreichen. Überwiegend steuerlich motivierte Betriebsteilungen werden von der Finanzverwaltung aber argwöhnisch beäugt.Paragraph 42 der Abgabenordnung regelt: „Durch missbräuchliche Gestaltungen dürfen keine Steuern umgangen werden.“ Ein Missbrauch liegt vor, wenn Gestaltungen gewählt werden, die den wirtschaftlichen Vorgängen nicht angemessen sind und keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen. Außersteuerliche Gründe sind etwa die Einbindung von Angehörigen, um die Arbeitslast zu verteilen.

Das Finanzamt prüft die Betriebsaufteilung ganz genau

Die Aufteilung eines Hofs kann erfolgen, indem die verschiedenen Betriebsteile beim Betriebsinhaber bleiben oder aber indem Betriebsteile an Angehörige übertragen oder verpachtet werden. Mehrere Betriebe in einer Hand sowie auch die Einschaltung von Angehörigen prüft das Finanzamt mit hohen Maßstäben. „Wichtig ist es, dass Sie klare und eindeutige Verträge schließen und dem Finanzamt vorlegen“, erklärt Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock. Denn die Finanzbeamten achten genau darauf, ob die Vereinbarungen auch mit außenstehenden Dritten so abgeschlossen und durchgeführt worden wären.

Wer bekommt welche Einnahmen? Wer zahlt künftig was?

Damit getrennte Unternehmen anerkannt werden, ist nicht nur eine klare Abgrenzung der unternehmerischen Betätigungen erforderlich, sondern auch von Einnahmen, Ausgaben und insbesondere der Verrechnungen zwischen den Unternehmen:

  • Wem gehört was?
  • Wer zahlt an wen Pacht oder Miete?
  • Werden Maschinen und Gerätschaften in verschiedenen Betrieben genutzt?

Wer beispielsweise Maschinen gemeinsam nutzt, muss die Abrechnung nach Stundensätzen regeln. Gibt man Teile des Hofs aus der Hand, muss Ehegatte, Kind oder Gesellschaft natürlich auch umfangreiche Kenntnisse zur Bewirtschaftung des neuen Hofs aufweisen. „Es darf nicht der Verdacht aufkommen, dass der Landwirt unverändert die Zügel in der Hand hat“, erklärt Franke.

Die Betriebsteilung leben

Die Aufteilung des Betriebs ist sowohl nach innen durch Abrechnungen und in der Buchhaltung als auch nach außen durch getrennten Ein- und Verkauf und gegenüber Behörden klar zu leben. Es ist wie immer im Steuerrecht nicht entscheidend, dass die Vereinbarungen kurzfristig passen. Sie sind über die gesamte Zeitdauer der Betriebsteilung vollumfänglich zu vollziehen. „Es bringt also nichts, bis zur ersten Prüfung auf die Regeln zu achten und danach die Zügel schleifen zu lassen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Franke.

Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock

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